Vereinsleitung kann für Schaden durch Entzug der Gemeinnützigkeit haftbar gemacht werden

Führen gravierende Fehler der Vereinsleitung zum Entzug der Gemeinnützigkeit, kann sie für den Schaden haftbar gemacht werden.

Der Fall betraf einen großen Verein, dessen angestellter Geschäftsführer Honorare für offenkundig nicht erbrachte Leistungen bezahlt hatte. Im Rahmen einer Außenprüfung entzog das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit, weil es einen Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot sah. Den Honorarzahlungen habe keine entsprechende Dienstleistung der Honorarempfänger gegenübergestanden.

Der Verein verklagte den Geschäftsführer auf Schadensersatz, sowohl bezüglich der Spenden und Anwaltshonorare als auch wegen des Schadens aus dem Verlust der Gemeinnützigkeit. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Verein Recht und verurteilte den Geschäftsführer in allen genannten Schadensfällen zu Schadenersatz (Urteil vom 16.10.2023, 16 Sa 1733/22).

Hinweis: Vereinsvorstände bzw. Geschäftsführer mit entsprechender Ermächtigung dürfen den Verein in allen Rechtsgeschäften nach außen vertreten. Das bedeutet aber nicht, dass diese Geschäfte im Innenverhältnis nicht genehmigt werden müssen. Nicht genehmigungspflichtig sind nur Geschäfte im „gewöhnlichen Geschäftskreis“. Das sind solche, die vom Vorstand bisher getätigt wurden, ohne dass die Mitgliederversammlung, die darüber Kenntnis hatte, widersprach.

Das LAG sah sowohl eine vertragliche Haftung aus dem Anstellungsverhältnis also auch eine gesetzliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.

Die vertragliche Haftung folgt dabei aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu leisten.

Das zugrundliegende Schuldverhältnis ergab sich aus dem Geschäftsführervertrag. Der regelte, dass der Geschäftsführer die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung des Vereins führt. Damit war die Einhaltung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts eingeschlossen.

Das LAG stellt dabei klar, dass die Außenvertretungsbefugnis nicht ausreicht, damit der Geschäftsführer eine – haftungsbefreiende – Erlaubnis für sein Handeln hat. Er braucht die Erlaubnis auch im Innenverhältnis.

Hier muss das Handeln des Geschäftsführers stets darauf gerichtet sein muss, die Interessen des Vereins zu wahren. Das bedeutet, dass er die wirtschaftliche Lage des Vereins im Blick haben muss. Dass die Spenden grundsätzlich gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig waren, genügt nicht. Der Geschäftsführer – so das LAG – hatte die Liquiditätslage des Vereins nicht berücksichtigt.

Der Geschäftsführer handelte außerdem vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass derart umfangreiche Spenden eine Verletzung seiner bestehenden Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag darstellten. Dabei musste ihm auch der entstehende Schaden bewusst sein.

Das Gericht sah auch eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB (gesetzliche Haftung). Danach haftet der Schädiger, wenn er bei Verursachung des Schadens gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Diese Schutzregelung ist in diesem Fall § 266 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (Untreue). Die dafür erforderliche Tatbestandsmerkmale waren erfüllt: Der Geschäftsführer hatte die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Diese Befugnis hatte er missbraucht, indem er im Außenverhältnis zwar wirksam, d.h. im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht handelte, die sich im Innenverhältnis ergebenden Beschränkungen aus § 241 Abs. 2 BGB aber nicht hinreichend beachtete. Dem Verein entstand dadurch ein Vermögensnachteil, der sich unmittelbar aus den treuwidrigen Handlungen ergab.

Quelle: Vereinsknowhow

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Horst Hartung

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